Bundesgesetz vom 17. Dezember 1951 über Änderungen auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Umsatzsteuer (2. Steueränderungsgesetz 1951).

Zusammenfassung


8. Bundesgesetz: 2. Steueränderungsgesetz 1951.

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Auszug


Bundesgesetz vom 17. Dezember 1951 über Änderungen auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Umsatzsteuer (2. Steueränderungsgesetz 1951).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT A.

Einkommensteuer.

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1950 vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 101, des 2. Steueränderungsgesetzes 1950 vom 6. Dezember 1950, BGBl.

Nr. 5/1951, und des Steueränderungsgesetzes 1951 vom 20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191, wird in nachstehender Weise geändert:

1. Im § 3 hat Z. 1 zu entfallen.

2. Im § 10 Abs. 1 wird nach Z. 5 als neue Ziffer eingefügt:

„6. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen infolge der Beschlagnahme seiner Wohnung durch eine Besatzungsmacht erwachsen; diese Aufwendungen sind mit nachstehenden Pauschbeträgen zu berücksichtigen:

  

Hat die Steuerpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die vorstehenden Pauschbeträge entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, ...

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