Bundesgesetz vom 21. Mai 1953 über Änderungen auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Umsatzsteuer (Steueränderungsgesetz 1953).

Zusammenfassung


63. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1953.

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Auszug


Bundesgesetz vom 21. Mai 1953 über Änderungen auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Umsatzsteuer (Steueränderungsgesetz 1953).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit ist der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres 1952 (1951/1952) auf Antrag des Steuerpflichtigen zu kürzen a) um den vierfachen Betrag der gemäß § 7

Einkommensteuergesetz bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung oder b) nach Wahl des Steuerpflichtigen um einen Betrag, der als zulässige Absetzung für gewöhnliche Abnutzung von einer G...

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