Zusammenfassung
151. Bundesgesetz: Heeresdisziplinargesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 18. Juli 1956 über die disziplinäre Behandlung von Heeresangehörigen (Heeresdisziplinargesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT.Allgemeine Bestimmungen.§ 1. Geltungsbereich.(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten sowie für Wehrpflichtige,die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leisten.(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner nach Maßgabe der Abschnitte V und VI für bestimmte Gruppen von Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes und für bestimmte Wehrpflichtige der Reserve.(3) Soweit in diesem Bundesgesetz von Heeresangehörigen gesprochen wird, sind darunter Angehörige der im Abs. 1 genannten Personenkreise zu verstehen.§ 2. Disziplinäre Verantwortlichkeit.(1) Über Heeresangehörige, welche ihre Dienst- und Standespflichten verletzen, werden unbeschadet ihrer strafgesetzlichen Verantwortlichkeit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen verhängt, je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder Gefährdung staatlicher Interessen,auf die Art oder Schwere der Verfehlung,auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände als ein Dienstvergehen darstellt.(2) Die gerichtliche Verfolgung einer strafbaren Handlung hindert die disziplinäre Ahndung nach diesem Bundesgesetz nicht.§ 3. Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter.Soldatenvertreter dürfen wegen Handlungen,die sie in Wahrung der ihnen gemäß § 37 Abs. 3des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, anvertrauten Interessen begehen, weder während der Dauer ihrer Betrauung noch nach Ablauf derselben disziplinär zur Verantwortung gezogen werden.§ 4. Beziehungen zum strafgerichtlichen Verfahren.(1) Erachten die zur Verfolgung von Pflichtwidrigkeiten nach diesem Bundesgesetz berufenen Organe, daß die Pflichtwidrigkeit strafgerichtlich zu ahnden sei, so ist die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Ferner ist von der Einleitung des Ordnungs- beziehungsweise des Disziplinarstrafverfahrens dem Staatsanwalt unverzüglich Mitteilung zu machen.(2) Das Ordnungsstrafverfahren oder das Disziplinarverfahren wegen einer Tat, die auch gerichtlich zu ahnden ist, hat bis zur rechtskräftigen Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens zu ruhen, es sei denn, daß die Tat eineÜbertretung nach § 46 des Wehrgesetzes oder nach dem Anhang zum Strafgesetz 1945, ASlg.Nr. 2, ist. Das Ruhen des Ordnungsstrafverfahrens hat der Ordnungsstrafberechtigte, das Ruhen des Disziplinarverfahrens die Disziplinarkommission zu verfügen; diese Verfügung ist dem Staatsanwalt mitzuteilen.(3) Nach rechtskräftiger Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ist das ruhende Ordnungsstrafverfahren oder das Disziplinarverfahren fortzusetzen.(4) Das Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrens oder Disziplinarverfahrens wegen einer Tat, die eine Übertretung nach § 46 des Wehrgesetzes oder nach dem Anhang zum Strafgesetz 1945,ASlg. Nr. 2, ist, ist dem Staatsanwalt mitzuteilen.§ 5. Zurechtweisungen.Das kraft der bestehenden Vorschriften begründete Recht der Vorgesetzten, Untergebene zu rügen und deren Ungehörigkeiten auszustellen,wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.§ 6. Mitwirkung im Disziplinarverfahren als Standesobliegenheit.Die Mitwirkung im Disziplinarverfahren gehört zu den Standesobliegenheiten der Heeresangehörigen.§ 7. Mitwirkung der Soldatenvertreter.(1) Die Soldatenvertreter nach § 37 des Wehrgesetzes haben bei der Ermittlung und Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.(2) Wenn es der Beschuldigte verlangt, sind Soldatenvertreter zur Mitwirkung im Ordnungsstraf-und Disziplinarverfahren heranzuziehen.Diese Mitwirkung besteht darin, daß der Soldatenvertreter a) im Ordnungsstrafverfahren für oder mit dem Beschuldigten gehört wird, Anträge auf Vornahme bestimmter Erhebungen stellen, den Beschuldigten beraten und für ihn Erklärungen abgeben kann,b) im Disziplinarverfahren den Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens beraten, bei Vernehmungen des Beschuldigten und während der Disziplinarverhandlung a...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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