Bundesgesetz vom 27. Juni 1985 über das Disziplinarrecht der Soldaten, Wehrpflichtigen der Reserve und Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes (Heeresdisziplinargesetz 1985 ? HDG)

Zusammenfassung


294. Bundesgesetz: Heeresdisziplinargesetz 1985 ? HDG

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Auszug


Bundesgesetz vom 27. Juni 1985 über das Disziplinarrecht der Soldaten, Wehrpflichtigen der Reserve und Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes (Heeresdisziplinargesetz 1985 ? HDG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ALLGEMEINER TEIL 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, auf 1. Soldaten,

2. Wehrpflichtige der Reserve und 3. Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes anzuwenden.

(2) Soldaten sind Personen, die 1. Präsenzdienst leisten (§ 1 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150) oder 2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses

(§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Wehrgesetzes 1978) angehören.

(3) Wehrpflichtige der Reserve im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wehrpflichtige, die nicht dem Präsenzstand (§ 1 Abs. 3 und 4 des Wehrgesetzes 1978) angehören und berechtigt sind, einen höheren Reservedienstgrad als „Wehrmann der Reserve" zu führen.

(4) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind 1. Berufsoffiziere des Ruhestandes und 2. Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand oder bis zu ihrem

Übertritt in diesen gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen worden waren.

(5) Dieses Bundesgesetz ist in einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 auf alle Soldaten, die eingesetzten Teilen des Bundesheeres angehören, nur nach Maßgabe der Einsatzbestimmungen (§ 80) anzuwenden.

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten,

2. gröblicher Verletzung der ihnen in der Reserve auferlegten Pflichten oder 3. einer in der Reserve begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige der Reserve sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen 1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren,

2. gröblicher Verletzung der ihnen in der Reserve auferlegten Pflichten,

3. Erschleichung eines Reservedienstgrades oder 4. einer in der Reserve begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(3) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen 1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren,

2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,

3. wenn sie Wehrpflichtige der Reserve sind,

überdies wegen a) gröblicher Verletzung der ihnen in der Reserve auferlegten Pflichten,

b) Erschleichung eines Reservedienstgrades oder c) einer in der Reserve begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) Soldaten sind nicht disziplinär zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.

Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht 1. innerhalb eines Jahres, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflichtverletzung einer Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist,

die für den Verdächtigen als zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz in Betracht kommt, und 2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

(2) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt, und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist (§§ 57 und 58 des Strafgesetzbuches)

länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist; Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird gehemmt 1. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen der Mitteilung des Staatsanwaltes beim Disziplinarvorgesetzten,

daß die Strafanzeige zurückgelegt worden ist,

oder dem Einlangen der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens,

2. solange ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist,

3. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Anzeige an die Verwaltungsbehörde durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen der Mitteilung der Verwaltungsbehörde beim Disziplinarvorgesetzten, daß die Anzeige nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens genommen worden ist,

oder dem Einlangen der Mitteilung über die Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens,

4. für die Dauer eines Verwaltungsverfahrens und 5. für die Dauer des Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,

wenn der der Pflicht...

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