Zusammenfassung
595. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Auszug
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TÜRKISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR REGELUNG BESTIMMTER ANDERER FRAGEN AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Nachdem das am 3. November 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:
Die Republik Österreich und die Türkische Republik sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden und bestimmte andere Fragen zu regeln, übereingekommen wie folgt:Artikel 1Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.Artikel 2Unter das Abkommen fallende Steuern(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Ein-kommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.(2) Als Steuern vom Einkommen und vom.Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in der Türkischen Republik:(i) die Einkommensteuer (Gelir vergisi);(ii) die Körperschaftsteuer (Kurumlar vergisi);b) in der Republik Österreich:(i) die Einkommensteuer;(ii) die Körperschaftsteuer;(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;(iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;(v) die Sonderabgabe vom Einkommen;(vi) die Aufsichtsratsabgabe;(vii) die Vermögensteuer;(viii) der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen ;(ix) die Sonderabgabe vom Vermögen;(x) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;(xi) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;(xii) die Grundsteuer;(xiii...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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