Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern

Zusammenfassung


220. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern.

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Auszug


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern

Nachdem das am 4. Oktober 1954 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern samt Schlußprotokoll, welches also lautet:

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind, von dem Wunsche geleitet,

auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern die Doppelbesteuerung zu vermeiden, übereingekommen,

das nachstehende Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

den Sektionschef Dr. ]. Stangelberger und den Ministerialrat Dr. O. Watzke des Bundesminis...

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