Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juli 1986, mit der die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformtechniker, Reproduktionstechniker und Typografiker erlassen und die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kartolithograf und Tiefdruckformenhersteller geändert werden

Zusammenfassung


434. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformtechniker, Reproduktionstechniker und Typografiker und Änderung der Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kartolithograf und Tiefdruckformenhersteller

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juli 1986, mit der die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformtechniker, Reproduktionstechniker und Typografiker erlassen und die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kartolithograf und Tiefdruckformenhersteller geändert werden

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

ARTIKEL I Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Druckformtechniker Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Druckformtechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände a) Wirtschaftsrechnen,

b) Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4

Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat die Durchführung von je einer Prüfungsaufgabe aus zumindest drei der nachstehend aufgezählten Bereiche zu umfassen:

a) Anfertigen einer Filmmontage nach Layout,

Kopie auf vorbeschichtete Druckplatten und Fertigmachen der Platten zum Druck,

b) Anlegen von Ausschießmustern und Einteilungsbogen,

Durchführen von Seiten- und Bogenmontagen für zwei- oder mehrfarbige Arbeiten gemäß den Standardvorgaben für die Weiterverarbeitung,

c) An...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen