Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts (Weingesetz-Durchsetzungsverordnung)

Bundesgesetzblatt, 26 April 2001 (Nr. 169/2001)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


169. Verordnung: Weingesetz-Durchsetzungsverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts (Weingesetz-Durchsetzungsverordnung)

Auf Grund des § 66 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird verordnet:

Tatbestände

§ 1. Folgende Tatbestände bilden gemäß § 66 Abs. 4 des Weingesetzes 1999 eine Verwaltungsübertretung,

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet:

Verstöße gegen die Herstellung, Einfuhr und Abgabe Wein aus Rebanlagen ohne Auspflanzrecht 1. Die Verwendung von Trauben zur Herstellung von Wein, der zur Vermarktung bestimmt ist,

entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) N...

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