Zusammenfassung
169. Verordnung: Weingesetz-Durchsetzungsverordnung
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts (Weingesetz-Durchsetzungsverordnung)
Auf Grund des § 66 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird verordnet:Tatbestände§ 1. Folgende Tatbestände bilden gemäß § 66 Abs. 4 des Weingesetzes 1999 eine Verwaltungsübertretung,sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet:Verstöße gegen die Herstellung, Einfuhr und Abgabe Wein aus Rebanlagen ohne Auspflanzrecht 1. Die Verwendung von Trauben zur Herstellung von Wein, der zur Vermarktung bestimmt ist,entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) N...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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