Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Zusammenfassung


312. Verordnung: Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Auf Grund des § 65 Abs. 5 in Zusammenhang mit Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/1998, wird verordnet:

Folgende Tatbestände bilden gemäß § 65 Abs. 4 Weingesetz 1985 eine Verwaltungsübertretung,

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet:

Vorschriften über Herstellung, Einfuhr und Abgabe 1. Die Erzeugung von Tafelwein entgegen den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 oder Art. 7

Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Trauben von den dort genannten Rebpflanzungen;

das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über das Inverkehrbringen...

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