ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS

Bundesgesetzblatt, 29 Dezember 1993 (Nr. 911/1993)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


911. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs samt Protokollen 1 bis 7, Anhängen I und II sowie Vereinbarte Niederschrift

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Auszug


ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.  Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 5 Absatz 2 lit. a, Artikel 19 sowie Artikel 27 verfassungsändernd sind, samt Protokollen 1 bis 7, Anhängen I und II sowie Vereinbarte Niederschrift wird genehmigt und 2.  im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im  Bundesministerium  für auswärtige Angelegenheiten  und  im  Bundesministerium  für wirtschaftliche Angelegenheiten.

ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG        EINER       ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE   UND   EINES   GERICHTSHOFS Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft ANGESICHTS des EWR-Abkommens;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 1 des EWR-Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993   obliegt,  eine   unabhängige  Überwachungsbehörde (EFTA-Überwachungsbehörde) einzusetzen und Verfahren einzuführen, wie sie in der Gemeinschaft bestehen, einschließlich Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen gewährleistet wird, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs zu kontrollieren;

IN DER WEITEREN ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens obliegt, einen Gerichtshof der EFTA-Staaten einzusetzen;

EINGEDENK des Zieles der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit   der   Gerichte   eine   einheitliche Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu erreichen und beizubehalten, die in ihrem wesentlichen Gehalt in jenes Abkommen übernommen werden, sowie eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen;

UNTER ERNEUTER BETONUNG, daß es der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen und einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen zu konsultieren;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß die Präambeln der auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erlassenen Rechtsakte, soweit sie den Bestimmungen der Protokolle 1 bis 4 und den Bestimmungen jener Rechtsakte entsprechen, die ihrerseits den in den Anhängen I und II dieses Abkommens angeführten Rechtsakten entsprechen, in dem erforderlichen Ausmaß für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Protokolle und Anhänge erheblich sind;

EINGEDENK DES UMSTANDES, daß in der Anwendung der Protokolle 1 bis 4 dieses Abkommens die Rechts- und Verwaltungspraxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend zu berücksichtigen ist;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:

TEIL I Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet a)  „EWR-Abkommen"    das    EWR-Hauptabkommen,   dessen   Protokolle und   Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;

b)  „EFTA-Staat" eine Vertragspartei, die Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation sowie Vertragspartei dieses Abkommens und des EWR-Abkommens ist.

Artikel 2

Die EFTA-Staaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Sie unterlassen jede Maßnahme, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnte.

Artikel 3

1. Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung   werden   die   Bestimmungen   der Protokolle 1   bis   4   und   die   Bestimmungen   der Rechtsakte, die den in den Anhängen I und II zu diesem Abkommen angeführten Rechtsakten entsprechen,   soweit   sie   mit   den   entsprechenden Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen   Wirtschaftsgemeinschaft   und   des Vertrages  über die  Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der auf Grund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erlassen hat.

2.   Bei   der  Auslegung   und   Anwendung   des EWR-Abkommens und dieses Abkommens werden die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof die in den betreffenden Entscheidungen...

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