Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung von Art. XIII EGZPO [Schiedsgerichtsordnung der new europe exchange (NEWEX)]

Zusammenfassung


343. Verordnung: Schiedsgerichtsordnung der new europe exchange (NEWEX)

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung von Art. XIII EGZPO [Schiedsgerichtsordnung der new europe exchange (NEWEX)]

Auf Grund des Art. XIII des Gesetzes vom 1. August 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes

über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

Inhaltsverzeichnis I. Zuständigkeit (§§ 1 und 2)

II. Schiedsrichterkollegium (§§ 3 bis 11)

III. Sekretäre (§ 12)

IV. Bildung der Schiedsgerichte (§§ 13 bis 17)

V. Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 18 bis 34)

VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch (§§ 35 bis 46)

VII. Schiedsspruch (§§ 47 bis 52)

VIII. Rechtsmittel (§§ 53 und 54)

IX. Schiedsgerichtsgebühren (§ 55)

X. Schlussbestimmungen (§§ 56 bis 60)

I. Zuständigkeit Allgemeine Zuständigkeit

§ 1. An der new europe exchange (NEWEX) als Wertpapierbörse besteht ein Schiedsgericht.

Zuständigkeit bei Börsegeschäften

§ 2. Streitigkeiten aus Börsegeschäften an der NEWEX sind durch das Schiedsgericht zu entscheiden

(§ 27 Abs. 4 BörseG).

II. Schiedsrichterkollegium Unentgeltlichkeit des Schiedsrichteramtes

§ 3. Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.

Schiedsrichterkollegium

§ 4. Es besteht ein Schiedsrichterkollegium, dessen Mitglieder auf Grund der Vorschläge gemäß § 5

bestellt werden. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt.

Vorschlagsrechte

§ 5. (1) Für das Schiedsrichterkollegium ist das Präsidium des im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums vorschlagsberechtigt.

(2) Zum Schiedsrichter für das entsprechende Schiedsrichterkollegium kann jeder Börsebesucher bestellt werden, der mindestens 30 Jahre alt ist.

(3) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 und 2 haben bis spätestens drei Monate vor Ende der Funktionsperiode des im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums zu erfolgen.

Amtsdauer der Schiedsrichter

§ 6. (1) Die Amtsdauer der Schiedsrichter beträgt fünf Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. Jänner des auf die Bestellung folgenden Jahres. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Es können jederzeit Ersatzbestellungen zur Besetzung freigewordener Stellen erfolgen. Die Amtsdauer der solcherart bestellten Schiedsrichter endet mit jener des zum Zeitpunkt seiner Bestellung im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums.

Bekanntmachung

§ 7. Die Namen der bestellten Schiedsrichter sind im Veröffentlichungsblatt des Börseunternehmens in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Landeshauptmann von Wien mitzuteilen.

Leitung der Schiedsrichterkollegien

§ 8. (1) Das Schiedsrichterkollegium wählt in der ersten Vollversammlung nach Beginn der Amtsperiode (§ 6 Abs. 1) aus dem Kreis der Schiedsrichter einen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten;

wird während der Amtsperiode eine dieser Stellen frei, hat eine Ersatzwahl stattzufinden.

(2) Der Präsident wird...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen