Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1956, womit Gruppen ehemaliger Nationalsozialisten in Ansehung der Strafe des Vermögensverfalls amnestiert werden (Vermögensverfallsamnestie).

Zusammenfassung


155. Bundesverfassungsgesetz: Vermögensverfallsamnestie.

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Auszug


Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1956, womit Gruppen ehemaliger Nationalsozialisten in Ansehung der Strafe des Vermögensverfalls amnestiert werden (Vermögensverfallsamnestie).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

§ 1. Die Strafe des Vermögensverfalls entfällt 1. bei den Verbrechen nach § 10 Abs. 1 und

§ 11 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück,

Abschnitt I, Z. 7 und 8 des Nationalsozialistengesetzes,

BGBl. Nr. 25/1947), es sei denn, daß

der Täter zu verfolgen wäre, weil er politischer Leiter vom Gauleiter oder Gleichgestellten aufwärts war oder einem der Wehrverbände oder einer anderen Gliederung mit dem Range vom Oberführer oder Gleichgestellten aufwärts angehörte;

2. bei dem Verbrechen nach § 12 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt I,

Z. 9 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl.

Nr. 25/1947);

3. bei dem Verbrechen nach § 1 Abs. 6 des Kriegsverbrechergesetzes 1947, BGBl. Nr. 198,

sofern der Kriegsverbrecher nur als Kreisleiter oder gleichgestellter Hoh...

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