Bundesgesetz vom 14. Feber 1962 über die Ehrengerichtsbarkeit für Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter (Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung).

Bundesgesetzblatt, 06 März 1962 (Nr. 63/1962)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


63. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung.

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Auszug


Bundesgesetz vom 14. Feber 1962 über die Ehrengerichtsbarkeit für Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter (Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Ehrengerichtsbarkeit.

(1) Die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen und Berufsanwärter gemäß § 2

Abs. 1 lit. f des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes,

BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/1955, obliegt in erster Instanz dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß,

in zweiter Instanz dem Berufungssenat am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß

hat seine Tätigkeit in dreigliedrigen Senaten auszuüben.

Für den Bereich der Landesstellen Wien,

Niederösterreich und Burgenland sind drei Senate am Sitz der Kammer in Wien, im übrigen ist je ein Senat bei jeder Landesstelle einzurichten.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Senate richtet sich nach dem Berufssitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Angezeigten (§ 7

Abs. 1).

(4) Die am Sitz der Kammer zu errichtenden drei Senate sind für den Bereich der Landesstellen Wien, Niederösterreich und Burgenland abwechselnd nach der Reihenfolge des zeitlichen Einlangens der Disziplinarsachen zuständig.

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