Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 16. April 1953, betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen.

Zusammenfassung


47. Verordnung: Eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 16. April 1953, betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen.

Auf Grund des § 18 2. 2 des Bundesges...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen