Bundesgesetz vom 26. Juni 1963 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichgesetz).

Zusammenfassung


206. Bundesgesetz: Schiffseichgesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 26. Juni 1963 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand der Regelung.

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind die Vornahme der Vermessung von Binnenschiffen

(Schiffseichung) und die Beurkundung ihres Ergebnisses für Zwecke der Schiffahrt.

(2) Die Schiffseichung ersetzt nicht die Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.

Nr. 152/1950.

Schiffseichpflicht.

§ 2. Sofern sie nicht Zwecken des Bundesheeres,

des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache dienen, unterliegen der Schiffseichpflicht a) Binnenschiffe, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit mindestens 20 t beträgt;

b) Binnenschiffe, die nicht der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Wasserverdrängung mindestens 10 t beträgt.

Zuständigkeit.

§ 3. Zuständig für die Eichung von Binnenschiffen und die Beurkundung i...

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