Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Zulassung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen zur Eichung sowie die bei der Zulassung und Eichung zu verwendenden Zeichen und Stempel (Eich-Zulassungsverordnung)

Zusammenfassung


785. Verordnung: Eich-Zulassungsverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Zulassung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen zur Eichung sowie die bei der Zulassung und Eichung zu verwendenden Zeichen und Stempel (Eich-Zulassungsverordnung)

Auf Grund der §§ 18 Z 4, 36 Abs. 3 und 38 Abs. 8 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet:

Abschnitt I Definitionen

§ 1. (1) Unter Meßgeräten im Sinne dieser Verordnung sind sowohl einzelne Geräte oder Maßverkörperungen als auch Vorrichtungen oder Anlagen zur Messung zu verstehen.

(2) Unter Meßgeräteteilen im Sinne dieser Verordnung sind einzelne, meßtechnisch bedeutsame Teile oder Zusatzeinrichtungen zu verstehen, die bei mehreren Meßgeräten Verwendung finden können.

Abschnitt II Arten der Zulassung

§ 2. (1) Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach § 39 MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung).

(2)  Die Zulassung durch Bescheid (Besondere Zulassung) kann ausgesprochen werden 1.  für    eine    Bauart   von    Meßgeräten    oder Meßgeräteteilen oder 2.  für einzelne Meßgeräte oder Meßgeräteteile.

(3)   Die   Zulassung   durch   Bescheid   wird   als „Ausnahmsweise Zulassung" bezei...

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