Zusammenfassung
331. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, Abkommen über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen und Protokoll zu diesem Abkommen
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Auszug
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
Nachdem der am 20. Juli 1970 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze,
dessen Artikel 1 und 4 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Abkommen über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung dar Grenzzeichen sowie das Protokoll zu diesem Abkommen und die Anlagen 1 bis 24 zum Vertrag über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, welche also lauten:Die Republik Österreich und Die Schweizerische Eidgenossenschaft vom Wunsche geleitet, den Verlauf der Staatsgrenze zwischen Piz Lad und Bodensee festzulegen,sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschließen.Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:Der Bundespräsident der Republik Österreich:Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,Der Schweizerische Bundesrat:Herrn Dr. Alfred Escher, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:Artikel 1(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bestimmt:1. im Hauptabschnitt Tirol—Graubünden (zwischen dem Dreiländergrenzpunkt am Piz Lad und der Dreiländerspitze) durch die Grenzbeschreibung (Anlage 1),das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte(Anlage 2) und die Blätter Nr. 1179, 1159, 1178 und 1198 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 :25.000 (Anlage 3) und überdies im Abschnitt Altfinstermünz—Martinsbruck durch die 14 Luftbilder (Nr. 7097 bis 7110)vom 21. September 1...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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