Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 11. September 1967 über die Einbeziehung von Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

Zusammenfassung


327. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 11. September 1967 über die Einbeziehung von Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

Gemäß § 3 Abs. 6 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 167/1966, wird auf Grund des Ergebnisses der gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit

§ 144 dieses Bundesgesetzes durchgeführten Abstimmungen verordnet:

Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen S...

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