Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 12. September 1973 über die Einbeziehung von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

Zusammenfassung


493. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 12. September 1973 über die Einbeziehung von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

Gemäß § 3 Abs. 6 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 287/1971, wird auf Grund des Ergebnisses der gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit

§ 101 dieses Bundesgesetzes durchgeführten Abstimmungen verordnet:

Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und die im § 2 Abs. ...

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