Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Juni 1958 über die Gewährung der Ausfuhrvergütung für im Eingangsvormerkverkehr oder gebundenen Verkehr in das Inland gelangte Gegenstände.

Zusammenfassung


138. Verordnung: Gewährung der Ausfuhrvergütung für im Eingangsvormerkverkehr oder gebundenen Verkehr in das Inland gelangte Gegenstände.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Juni 1958 über die Gewährung der Ausfuhrvergütung für im Eingangsvormerkverkehr oder gebundenen Verkehr in das Inland gelangte Gegenstände.

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Art. VIII Abs. 1

Z. 10 des Steueränderungsgesetzes ...

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