Zusammenfassung
370. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz-Novelle 1970
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Bundesgesetz vom 30. November 1970, mit dem das Einkommensteuergesetz 1967 abgeändert wird (Einkommensteuergesetz-Novelle 1970)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.Nr. 268, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 9/1969, BGBl. Nr. 194/1969, BGBl. Nr. 9/1970 und BGBl. Nr. 325/1970, wird abgeändert wie folgt:1. Dem § 2 Abs. 4 wird folgende Bestimmung als letzter Satz angefügt:„Bei der Ermittlung der Einkünfte dürfen Ausgaben,soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden."2. § 3 Abs. 1 Z. 36 hat zu lauten:„36. der Zuschlag gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes,BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser 20 v. H. des Entgeltes(§ 7 Abs. 5 lit. a und b des Hausbesorgergesetzes),höchstens jedoch 1600 S jährlich, nichtübersteigt."3. Im § 4 Abs. 4 Z. 4 hat der letzte Satz zu lauten:„Der Absetzungsbetrag kann dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Mittätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird."4. Im § 4 Abs. 4 Z. 5 ist vor dem letzten Satz folgende Bestimmung neu einzufügen:„Eine Entnahme oder Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Betrieb aufgegeben oder gegen Gewährung einer Leibrente veräußert wird und die gemäß dem ersten Satz ganz oder teil...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links