Bundesgesetz vom 30. November 1970, mit dem das Einkommensteuergesetz 1967 abgeändert wird (Einkommensteuergesetz-Novelle 1970)

Zusammenfassung


370. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz-Novelle 1970

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Auszug


Bundesgesetz vom 30. November 1970, mit dem das Einkommensteuergesetz 1967 abgeändert wird (Einkommensteuergesetz-Novelle 1970)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.

Nr. 268, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 9/1969, BGBl. Nr. 194/1969, BGBl. Nr. 9/

1970 und BGBl. Nr. 325/1970, wird abgeändert wie folgt:

1. Dem § 2 Abs. 4 wird folgende Bestimmung als letzter Satz angefügt:

„Bei der Ermittlung der Einkünfte dürfen Ausgaben,

soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden."

2. § 3 Abs. 1 Z. 36 hat zu lauten:

„36. der Zuschlag gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes,

BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser 20 v. H. des Entgeltes

(§ 7 Abs. 5 lit. a und b des Hausbesorgergesetzes),

höchstens jedoch 1600 S jährlich, nicht

übersteigt."

3. Im § 4 Abs. 4 Z. 4 hat der letzte Satz zu lauten:

„Der Absetzungsbetrag kann dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Mittätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird."

4. Im § 4 Abs. 4 Z. 5 ist vor dem letzten Satz folgende Bestimmung neu einzufügen:

„Eine Entnahme oder Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Betrieb aufgegeben oder gegen Gewährung einer Leibrente veräußert wird und die gemäß dem ersten Satz ganz oder teil...

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