Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 geändert wird (Einkommensteuergesetznovelle 1974)
Bundesgesetzblatt, 06 August 1974 (Nr. 469/1974)
Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)
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Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)
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469. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetznovelle 1974
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Auszug
Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 geändert wird (Einkommensteuergesetznovelle 1974)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 493/1972 und 27/1974 wird wie folgt geändert:1. a) Im § 3 Z. 11 lit. a aa) tritt an die Stelle des Betrages von 8000 S der Betrag von 12.000 S.b) Im § 3 Z. 11 lit. a bb) tritt an die Stelle des Betrages von 10.000 S der Betrag von 15.000 S.c) Im § 3 2. 11 lit. a cc) tritt an die Stelle des Betrages von 12.000 S der Betrag von 18.000 S.2. Dem § 3 2. 12 werden folgende Worte angefügt:„sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige einmalige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,"2 a. § 3 2. 16 erhält folgenden Wortlaut:„16. Entschädigungen im Sinne der 2. 15, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind, ferner gleichartige Entschädigungen an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,BGBl. Nr. 133/1967, und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften sowie Entschädigungen gemäß 2. 15, die in dem Arbeitslohn,der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfalle weitergezahlt wird, enthalten sind,"3. Die 2. 18 des § 3 hat zu lauten:„18. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten,Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),"4. Die 2. 20 des § 3 hat zu lauten:„20. Aufwendungen des Arbeitgebers für die 2ukunftsicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 4000 S jährlich nicht übersteigen,"5. Im § 3 Z. 25 tritt an die Stelle des Betrages von 40 S der Betrag von 100 S.6. Die 2. 28 des § 3 hat zu lauten:„28. freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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