Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. August 1988 über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule

Zusammenfassung


478. Verordnung: Lehrverpflichtung und Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. August 1988 über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl.

Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1986, in ...

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