Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einreichnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Bundesgesetzblatt Nr. 481/2004, 15. Dezember 2004Verordnung (V) › BMBWK (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur)

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Zusammenfassung


Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einreichnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

481. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

§ 1. Dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betrauten Lehrer ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Bei einer Expositur mit 1 bis 3 Klassen im Ausmaß von 8 Wochenstunden, mit 4 bis 7 Klassen im Ausmaß von 12 Wochenstunden, mit 8 Klassen im Ausmaß von 14 Wochenstunden, mit 9 bis 12 Klassen im Ausmaß von 16 Wochenstunden, mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

§ 2. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveransta...

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