Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung ? FOnV)

Zusammenfassung


71. Verordnung: FinanzOnline-Verordnung ? FOnV

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung ? FOnV)

Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene V...

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