Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 ? FOnV 2002)

Zusammenfassung


46. Verordnung: FinanzOnline-Verordnung 2002 ? FOnV 2002

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 ? FOnV 2002)

  

Auf Grund folgender Bestimmungen  

  – §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 Bundesabgabenordnung – BAO,  

  – § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH – BRZ GmbH,  

  – § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 – InvFG 1993,  

  – § 23a Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (soweit sich die Regelung auf die  

gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für  

Justiz),  

  – § 24 Abs. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955,  

  – § 10 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987,  

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