Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Dezember 1989 über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Zusammenfassung


24. Verordnung: Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Dezember 1989 über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Auf Grund des § 199 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen für alle Gastgewerbebetriebe,

in denen Gäste beherbergt werden

§ 1. (1) Ein Einbettzimmer muß mindestens 9 m²

und ein Zweibettzimmer mindestens 15 m² Bodenfläche haben. Nebenräume, wie Bad, WC, Diele,

Balkon; werden auf...

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