Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. November 1983 über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Zusammenfassung


2. Verordnung: Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. November 1983 über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Auf Grund der §§ 22 c Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3

des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/

1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 544/1982 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:

1. Abschnitt ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, in denen auf Grund des § 20 des Arbeitnehmerschutzgesetzes Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein müssen, des § 21 ein sicherheitstechnischer Dienst oder des § 22 eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten oder auf Grund des § 23 ein Sicherheitsausschuß

(Zentraler Sicherheitsausschuß) zu errichten ist.

(2) Die Tätigkeit des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung erstreckt sich auch auf die außerhalb des Standortes eines Betriebes gelegenen Arbeitsstellen.

Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

§ 2. (1) In jedem Betrieb nach § 1 Abs. 1 hat der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen zu treffen,

damit die Sicherheitsvertrauenspersonen, die sicherheitstechnischen Dienste, die betriebsärztliche Betreuung und der Sicherheitsausschuß (Zentraler Sicherheitsausschuß) in der Lage sind, die ihnen obliegenden Aufgaben durchzuführen. Diese Maßnahmen müssen mindestens den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Einrichtungen nach Abs. 1 zu fördern und sich bei Durchführung seiner Aufgaben in bezug auf den Arbeitnehmerschutz dieser Personen und Einrichtungen zu bedienen sowie dafür zu sorgen, daß diese Personen und Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten und dem Betriebsrat (der Personalvertretung)

zusammenarbeiten.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der Leiter und das Fachpersonal des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung zur Durchführung ihrer Aufgaben jederzeit, während im Betrieb gearbeitet wird, die Räume des Betriebes betreten und diese Räume sowie die Betriebseinrichtungen,

die sonstigen mechanischen Einrichtungen,

die Betrieb...

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