VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Verwendung von Verschlußeinrichtungen an Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, flüssig, der Ziffer 20

Bundesgesetzblatt, 06 Dezember 1994 (Nr. 958/1994)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


958. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Verwendung von Verschlußeinrichtungen an Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, flüssig, der Ziffer 20

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Auszug


VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Verwendung von Verschlußeinrichtungen an Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, flüssig, der Ziffer 20

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 532 des Anhan...

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