Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Oktober 1949 über Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Verhütung der Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge.

Bundesgesetzblatt, 12 November 1949 (Nr. 246/1949)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


246. Verordnung: Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Verhütung der Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Oktober 1949 über Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Verhütung der Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge.

Auf Grund des II. Teiles des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, B.G.Bl. Nr. 124, über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz)

wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für Handel und Wiederaufbau verordnet:

A. Einfuhrverbote.

§ 1. Gegenstände jedweder Art, die mit einem gefährlichen Pflanzenschädling oder einer gefährlichen Pflanzenkrankheit behaftet sind und durch die dieser Schädling oder diese Krankheit eingeschleppt werden können, dürfen weder ein-

noch durchgeführt werden.

§ 2. Die Einfuhr folgender Gegenstände ist verboten :

a) Erde, Mist und Kompost;

b) bewurzelte Nelken und Nelkenstecklinge;

c) Nelkenschnittblumen in der Zeit vom ...

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