Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings

Zusammenfassung


729. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings

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Auszug


Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.  Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen   und   Slowakischen   Föderativen   Republik   samt  Anhängen   und   Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings, dessen Artikel 5 des Anhangs X verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

2.  Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.  Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK PRÄAMBEL Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und die Tschechische und Slowakische Föderative Republik (in der Folge die ČSFR genannt)

Eingedenk ihrer Absicht, am wirtschaftlichen Integrationsprozeß in Europa aktiv teilzunehmen und ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, bei der Suche nach Wegen und Mitteln zur Förderung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,

In der Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und der ČSFR bestehenden Beziehungen und der gemeinsamen Werte, an denen sie Anteil haben, und in Anerkennung des Umstandes, daß die EFTA-Staaten und die ČSFR diese Beziehungen verstärken und enge und bleibende Verbindungen zu schaffen wünschen,

Im Hinblick auf die zwischen den EFTA-Staaten und der ČSFR in Gothenburg im Juni 1990 unterzeichnete Erklärung,

Eingedenk des festen Bekenntnisses zur Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charter von Paris für ein neues Europa und insbesondere der im Schlußdokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze,

Ihr Bekenntnis zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsordnung, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten erneut versichernd und eingedenk ihrer Mitgliedschaft im Europarat,

In der festen Überzeugung, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas begünstigen und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird,

Entschlossen, zu diesem Zweck die Hemmnisse für im großen und ganzen ihren gesamten Handel schrittweise im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zu beseitigen,

Ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, die Möglichkeit der Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer   Beziehungen   im   Lichte   jeder   relevanten Tatsache zu überprüfen, um sie auf Gebiete auszudehnen, die von diesem Abkommen noch nicht erfaßt sind,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ausführungen, folgendes Abkommen zu schließen:

Artikel 1 Ziele 1.  Die EFTA-Staaten und die ČSFR schaffen während einer Übergangszeit, die mit 30. Juni 2002 endet, schrittweise eine Freihandelszone gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.

2.    Die   Ziele   dieses   Abkommens,   das   auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, sind:

a)  durch   die   Ausweitung   des   be...

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