Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Einstellung und Beschäftigung Invalider (Invalideneinstellungsgesetz 1969)

Zusammenfassung


22. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz 1969

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Auszug


Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Einstellung und Beschäftigung Invalider (Invalideneinstellungsgesetz 1969)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie die Vollziehung dieser Vorschriften ist auch in den Angelegenheiten Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten am 31. Mai 1970 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.

Artikel II Beschäftigungspflicht

§ 1. (1) Alle Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden sind verpflichtet, auf 20 Dienstnehmer mindestens einen Invaliden (§ 2) und auf je 25 weitere Dienstnehmer mindestens einen weiteren Invaliden zu beschäftigen. In der Land-

und Forstwirtschaft beginnt die Beschäftigungspflicht der Dienstgeber bei 20 ständig beschäftigten familienfremden Dienstnehmern.

(2) In Betrieben, in denen sich regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrter Arbeitsanfall ergibt (Saisonbetriebe), haben die Dienstgeber (Abs. 1) der Beschäftigungspflicht dadurch zu entsprechen, daß sie mindestens so viele Invalide, als der nur auf die Zahl der ständig beschäftigten Dienstnehmer entfallenden Pflichtzahl (Abs. 4) entsprechen würde, ständig beschäftigen, im übrigen aber die zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht erforderliche Zahl von Invaliden saisonmäßig einstellen. Das gleiche gilt sinngemäß für Dienstgeber, die Heimarbeiter beschäftigen.

(3) Der Bund, die Länder und Gemeinden sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer einen Invaliden zu beschäftigen. Sind bei einer Dienststelle oder einem Betrieb einer der angeführten Gebietskörperschaften weniger als 4 v. H. der Arbeitsplätze mit Invaliden besetzt, ist die Minderbeschäftigung von Invaliden durch eine Mehrbeschäftigung bei anderen Dienststellen oder Betrieben auszugleichen.

(4) Der Bun...

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