Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 16. März 1989 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung ? ChemV)

Zusammenfassung


208. Verordnung: Chemikalienverordnung ? ChemV

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 16. März 1989 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung ? ChemV)

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5 und 17 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 18 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und,

soweit diese Regelungen Pflanzenschutzmittel betreffen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

I. ABSCHNITT

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften

über 1. die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 5

ChemG,

2. die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG (§ 17

Abs. 1 und 2 ChemG),

3. die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen

(§ 17 Abs. 3 und 4 ChemG) und 4. die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen (§ 18

ChemG).

II. ABSCHNITT Gefährliche Eigenschaften, Einstufung Gefährliche Eigenschaften

§ 2. Die nähere Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 Z 1 bis 15 ChemG ergibt sich aus den in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B), Punkt 1 und 2, angeführten Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen.

Einstufung gefährlicher Stoffe

§ 3. (1) Die Einstufung gefährlicher Stoffe nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5

ChemG hat zu erfolgen:

1. nach der Liste der eingestuften Stoffe (Stoffliste,

Anhang A),

2. für Stoffe mit sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Eigenschaften nach der vom Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst mit Verordnung gemäß § 23 ChemG erlassenen Giftliste,

3. für die in den Listen gemäß Z 1 und 2 nicht enthaltenen Stoffe und die dort nicht berücksichtigten gefährlichen Eigenschaften nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B), Punkt 1 und 2.

(2) Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG,

die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem Stand der Technik unvermeidba...

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