Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 20. Mai 1955, womit einzelne Waren von der Genehmigungspflicht zur Ausfuhr nach dem Außenhandelsverkehrsgesetz 1953 befreit werden.

Bundesgesetzblatt, 23 Juni 1955 (Nr. 114/1955)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


114. Verordnung: Befreiung einzelner Waren von der Genehmigungspflicht zur Ausfuhr nach dem Außenhandelsverkehrsgesetz 1953.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 20. Mai 1955, womit einzelne Waren von der Genehmigungspflicht zur Ausfuhr nach dem Außenhandelsverkehrsgesetz 1953 befreit werden.

Auf Grund des...

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