Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, mit dem das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz geändert wird

Zusammenfassung


69. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, mit dem das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vom 21. Jänner 1959, BGBl. Nr. 48, wird in folgender Weise geändert:

1. Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auszulegen.

Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist dieses auf Kraftfa...

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