Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer 'Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft' geändert werden

Bundesgesetzblatt Nr. 125/2006, 26. Juli 2006Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

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Zusammenfassung


Änderung des Eisenbahngesetzes 1957, des Bundesbahngesetzes und des Bundesgesetzes zur Errichtung einer "Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft"

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer 'Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft' geändert werden

125. Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer "Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft" geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2005 wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

"Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG)"

2. § 1 Abs. 2 entfällt; im § 1 Abs. 1 entfällt die Gliederungsbezeichnung "(1)" und wird in dessen Z 2 lit. b) der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

3. Im § 1a wird das Wort "Fahrbetriebsmitteln" durch das Wort "Schienenfahrzeugen" ersetzt.

4. § 1b samt Überschrift lautet:

"Eisenbahnverkehrsunternehmen

§ 1b. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Schieneninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 41 gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde."

5. §§ 1e bis 1g samt Überschriften lauten:

"Stadt- und Vorortverkehr

§ 1e. Stadt- und Vorortverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland deckt.

Regionalverkehr

§ 1f. Regionalverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf einer Region deckt.

Internationaler Güterverkehr

§ 1g. Internationaler Güterverkehr ist jener Verkehr, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft überquert; der Zug kann erweitert und/oder geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überqueren."

6. § 5 Abs. 1 und 2 lauten:

"(1) Straßenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr innerhalb eines Ortes bestimmte Schienenbahnen (Ortsstraßenbahnen), und zwar:1.straßenabhängige Bahnen,a)deren bauliche und betrieblichen Einrichtungen sich zumindest teilweise im Verkehrsraum öffentlicher Straßen befinden undb)auf denen Schienenfahrzeuge zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen;2.straßenunabhängige Bahnen, auf denen Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart.

(2) Für den öffentlichen Verkehr zwischen mehreren benachbarten Orten bestimmte Eisenbahnen gelten als Straßenbahnen, wenn sie infolge ihrer baulichen oder betrieblichen Einrichtungen oder nach der Art des auf ihnen abzuwickelnden Verkehrs im Wesentlichen den Ortsstraßenbahnen entsprechen."

7. Im § 7 wird das Wort "Fahrbetriebsmitteln" durch das Wort "Schienenfahrzeugen" ersetzt.

7a. Im § 8 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck "(§ 51 Abs. 4)".

8. Nach § 8 werden folgende §§ 9, 9a und 9b eingefügt:

"Gemeinsame Sicherheitsmethoden

§ 9. Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, sind Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, wie Folgendes bewertet wird:1.das bestehende Sicherheitsniveaua)für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;b)für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;c)für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;2.die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitszielea)für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;b)für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;c)für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;3.die bestehenden Anforderungen an die Sicherheita)des Betriebes von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;b)des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf ...

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