Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik (Elektrobetriebstechnik-Ausbildungsordnung)

Zusammenfassung


326. Verordnung: Elektrobetriebstechnik-Ausbildungsordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik (Elektrobetriebstechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet:

Lehrberuf in der Elektrotechnik

§ 1. (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Elektrobetriebstechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. Wenn auch der Schwerpunkt Prozeßleittechnik (§ 2 Abs. 2 und § 3

Abs. 2) vermittelt wird, beträgt die Lehrzeit vier Jahre.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektrobetriebstechniker oder Elektrobetriebstechnikerin) zu bezeichnen. ...

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