Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1. September 1982 über die Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen (1. Durchführungsverordnung zum DKEG)

Zusammenfassung


471. Verordnung: Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen (1. Durchführungsverordnung zum DKEG)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1. September 1982 über die Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen (1. Durchführungsverordnung zum DKEG)

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 4, 4 Abs. 15, 8

Abs. 5, 10 Abs. 9 und der Z 2 und 7 der Anlage des Bundesgesetzes über die Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen (Dampfkessel-Emissionsgesetz

— DKEG), BGBl. Nr. 559/1980, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

I. ABSCHNITT Emissionsbegrenzung Definitionen

§ 1. (1) Eine Dampfkesselanlage gemäß § 1

Abs. 2 DKEG besteht in der Regel aus einem Dampfkessel einschließlich aller für die Emissionen und den Kesselwirkungsgrad maßgebenden Nebeneinrichtungen.

Wenn jedoch die Verbrennungsgaszüge mehrerer Dampfkessel, die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen Schornstein münden, der auch mehrere Züge umfassen kann, so sind diese Dampfkessel als eine einzige Dampfkesselanlage zu betrachten.

(2) Dampfkesselanlagen, deren Emissionen nicht an die freie Atmosphäre abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktio...

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