Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 15. Mai 1984 über die Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen (2. Durchführungsverordnung zum DKEG)

Zusammenfassung


209. Verordnung: Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen (2. Durchführungsverordnung zum DKEG)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 15. Mai 1984 über die Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen (2. Durchführungsverordnung zum DKEG)

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 4, 4 Abs. 15, 8

Abs. 5, 10 Abs. 9 und der Z 2 und 7 der Anlage des Bundesgesetzes über die Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen (Dampfkessel-Emissionsgesetz-DKEG),

BGBl. Nr. 559/1980, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

I. Abschnitt ALLGEMEINES Definitionen

§ 1. (1) Eine Dampfkesselanlage gemäß § 1

Abs. 2 DKEG besteht in der Regel aus einem Dampfkessel einschließlich aller für die Emissionen und den Kesselwirkungsgrad maßgebenden Nebeneinrichtungen.

Wenn jedoch die Verbrennungsgaszüge mehrerer Dampfkessel, die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen Schornstein münden, der auch mehrere Züge umfassen kann, oder wenn die Feuerungen mehrerer Dampfkessel eines Betreibers in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, so sind diese Dampfkessel grundsätzlich als eine einzige Dampfkesselanlage zu betrachten.

(2) Dampfkesselanlagen, deren Emissionen nicht an die freie Atmosphäre abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden und die somit eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe nicht bewirken können, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

(3) Ein instationärer Zustand im Sinne des § 3

Abs. 3 DKEG ist auch der Übergang auf einen anderen Brennstoff. Zu den Wartungsarbeiten zählt auch das Rußblasen.

(4) Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden Emission, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

(5) Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 6 als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angeg...

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