Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 2005)

Bundesgesetzblatt Nr. 85/2005, 10. August 2005Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMWA (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

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Zusammenfassung


Gewerberechtsnovelle 2005

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 2005)

85. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 2005) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 5 und im § 2 Abs. 12 wird der Verweis auf "§§ 74 bis 84" jeweils durch den Verweis auf "§§ 74 bis 84h" ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 8 wird der Verweis auf "§§ 69 bis 84" durch den Verweis auf "§§ 69 bis 84h" ersetzt.

3. Im § 77a Abs. 1 Einleitungssatz wird der Klammerausdruck "(§ 356a Abs. 2 und 5)" durch den Klammerausdruck "(§ 356a Abs. 2 und 4)" ersetzt.

4. § 77a Abs. 1 Z 1 lautet:"1.alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;"

5. § 77a Abs. 5 lautet:

"(5) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten."

6. Dem § 81a Z 1 wird folgender Teilsatz angefügt:

"als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist;"

7. § 81b Abs. 2 lautet:

"(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn1.sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 71a) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder2.die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert."

8. Dem § 81b wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz a...

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