Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom 12. Februar 1948, womit der Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Bestimmungen des § 11, Abs. (1), des 2. Verstaatlichungsgesetzes bestimmt wird.

Zusammenfassung


62. Verordnung: Bestimmung des Zeitpunktes des Außerkrafttretens der Bestimmungen des § 11, Abs. (1), des 2. Verstaatlichungsgesetzes.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom 12. Februar 1948, womit der Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Bestimmungen des § 11, Abs. (1), des 2. Verstaatlichungsgesetzes bestimmt wird.

Auf Grund des § 11, ...

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