VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen vorangehenden Förmlichkeiten

Zusammenfassung


15. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen vorangehenden Förmlichkeiten samt Anlagen

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Auszug


VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen vorangehenden Förmlichkeiten

Nachdem der am 21. April 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen vorangehenden Förmlichkeiten, welcher also lautet:

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Italienischen Republik in dem Wunsch, die Förmlichkeit in Personenstandsangelegenheiten zwischen den beiden Staaten zu regeln, und in der Erkenntnis des gegenseitigen Vorteils, dies mittels eines besonderen Vertrages durchzuführen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt :

Der Bundespräsident der Republik Österreich den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Rudolf KRIPPL-REDLICH,

Der Präsident der Italienischen Republik den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Prof. Dr. Adolfo MARESCA,

die nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinb...

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