Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zu Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind

Zusammenfassung


242. Kundmachung: Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zu Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind

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Auszug


Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zu Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 150

Abs. 1 der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 31/1995, BGBl. Nr. 781/1996 und BGBl. II Nr. 131/1999, wird die Neufassung des Anhanges 4 der MSV kundgemacht. Die Kundmachung vom 17. Juli 1997, BGBl. II Nr. 194/1997

wird hiermit gegenstandslos.

Anhang 4 der MSV lautet:

„Anhang 4

zu § 5 Abs. 6

Verzeichnis der...

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