Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G) erlassen und das Urlaubsgesetz geändert werden

Zusammenfassung


49. Bundesgesetz: Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G und Änderung des Urlaubsgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G) erlassen und das Urlaubsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Artikel 1  

Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz,  

EZA-G)  

I. Teil  

Begriffsbestimmungen und Grundsätze  

§ 1. (1) Der Bund hat Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen seiner internationalen Entwicklungspolitik zu leisten.  

(2) Entwicklungspolitik hat alle Maßnahmen des Bundes zu umfassen, die geeignet sind, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern oder eine Beeinträchtigung dieser Entwicklung hintanzuhalten; sie umfasst insbesondere die Entwicklungszusammenarbeit.  

(3) Die österreichische Entwicklungspolitik hat vor allem folgende Ziele zu verfolgen:  

  1. die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen  

und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen W...

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