Zusammenfassung
85. Bundesgesetz: Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.
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Auszug
Bundesgesetz vom 21. März 1947 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. September 1945, St. G. Bl. Nr. 174, über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen.§ 1. Die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. September 1945, St. G. Bl, Nr. 174, über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes treten gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Wirksamkeit.§ 2. Die auf Grund der aufgehobenen Vorschriften getroffenen Regelungen bleiben unberührt,soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt. Die Anfechtung einer Regelung kann nicht darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des Erbhofrechtes zu Unrecht oder unrichtig angewendet worden seien oder daß ihre Anwendung zu Unrecht unterblieben sei oder daß eine nach diesen Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht vorgelegen sei.§ 3. (1) Aus rechtskräftigen Entscheidungen der Anerbenbehörden findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung statt. Das gleiche gilt für gerichtliche Entscheidungen,aus denen gemäß § 43 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 20. Jänner 1943,Deutsches R. G. Bl. I S. 35, die Zwangsvollstreckung zulässig ist.(2) Zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen der Anerbenbehörden ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem das Anerbengericht bestanden hat, das bisher zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung berufen war. Zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen in Landbewirtschaftungssachen bleibt das Gericht zuständig, das nach den bisherigen Vorschriften zuständig war.II. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Erbhofrechtes.Wiederinkrafttreten des Höfe- und Anerbenrechtes in Tirol und Kärnten.§ 4. (1) Im Bundesland Tirol wird das Gesetz vom 12. Juni 1900, L. G. Bl. für Tirol Nr. 47,betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener H...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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