Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Erfassung und Beseitigung bestimmter Sonderabfälle (Sonderabfallgesetz)

Zusammenfassung


186. Bundesgesetz: Sonderabfallgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Erfassung und Beseitigung bestimmter Sonderabfälle (Sonderabfallgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Maßnahmen zur Erfassung und Beseitigung von Sonderabfällen,

die durch folgende Tätigkeiten anfallen:

1. Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, unterliegen, und den Betrieb von Anlagen, die den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 über die Betriebsanlagen unterliegen;

2. den Bergbau;

3. Tätigkeiten, die dem Schieß- und Sprengmittelgesetz,

BGBl. Nr. 196/1935, unterliegen;

4. die Wartung und die Reparatur von Waffen,

die im Bereich des Bundesheeres, der Bundespolizei,

der Bundesgendarmerie, der Justizwache oder der Zollwache durchgeführt werden;

5. Tätigkeiten, die im Rahmen gewerblicher Arbeiten von Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen ausgeübt werden;

6. Tätigkeiten, die dem § 1 des Rohrleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 411/1975, unterliegen;

7. den Betrieb von Eisenbahnen (§ 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) einschließlich deren Hilfseinrichtungen (§ 18

Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957), soweit diese Tätigkeiten nicht unter Z 1 fallen;

8. den Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 11 Abs. 1

des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957)

einschließlich deren Wartung und Reparatur sowie den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen

(Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietung...

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