Zusammenfassung
186. Bundesgesetz: Sonderabfallgesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Erfassung und Beseitigung bestimmter Sonderabfälle (Sonderabfallgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Maßnahmen zur Erfassung und Beseitigung von Sonderabfällen,die durch folgende Tätigkeiten anfallen:1. Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973,BGBl. Nr. 50/1974, unterliegen, und den Betrieb von Anlagen, die den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 über die Betriebsanlagen unterliegen;2. den Bergbau;3. Tätigkeiten, die dem Schieß- und Sprengmittelgesetz,BGBl. Nr. 196/1935, unterliegen;4. die Wartung und die Reparatur von Waffen,die im Bereich des Bundesheeres, der Bundespolizei,der Bundesgendarmerie, der Justizwache oder der Zollwache durchgeführt werden;5. Tätigkeiten, die im Rahmen gewerblicher Arbeiten von Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen ausgeübt werden;6. Tätigkeiten, die dem § 1 des Rohrleitungsgesetzes,BGBl. Nr. 411/1975, unterliegen;7. den Betrieb von Eisenbahnen (§ 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) einschließlich deren Hilfseinrichtungen (§ 18Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957), soweit diese Tätigkeiten nicht unter Z 1 fallen;8. den Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 11 Abs. 1des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957)einschließlich deren Wartung und Reparatur sowie den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen(Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietung...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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