Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automatisationsunterstützte Übermittlung von Daten und das Erfassungsbuch gemäß §§ 13 und 14 Grunderwerbsteuergesetz 1987 in der Fassung BGBl. Nr. 682/1994

Zusammenfassung


188. Verordnung: Automatisationsunterstützte Übermittlung von Daten und Erfassungsbuch gemäß §§ 13 und 14 Grunderwerbsteuergesetz 1987

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automatisationsunterstützte Übermittlung von Daten und das Erfassungsbuch gemäß §§ 13 und 14 Grunderwerbsteuergesetz 1987 in der Fassung BGBl. Nr. 682/1994

Gemäß §§ 13 und 14 Grunderwerbsteuergesetz 1987, in der Fassung BGBl. Nr. 682/1994 wird — soweit davon auch gerichtliche Eintragungsgebühren betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bund...

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