Bundesgesetz vom 21. Juni 1967 über die Erhebung eines Abschöpfungsbetrages und einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr, von Stärke und von Stärkeprodukten (Stärkegesetz)

Zusammenfassung


218. Bundesgesetz: Stärkegesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 21. Juni 1967 über die Erhebung eines Abschöpfungsbetrages und einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr, von Stärke und von Stärkeprodukten (Stärkegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der im Abs. 2

angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag,

anläßlich der Einfuhr der im Abs. 3 angeführten Waren eine Ausgleichsabgabe erhoben.

Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag und die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe sind ausschließliche Bundesabgaben.

(2) Der Abschöpfung unterliegen die Waren der Zolltarifnummer:

ex 11.08 Stärke und Stärkemehl

(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen die Waren der Zolltarifnummern:

a) 17...

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