Zusammenfassung
218. Bundesgesetz: Stärkegesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 21. Juni 1967 über die Erhebung eines Abschöpfungsbetrages und einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr, von Stärke und von Stärkeprodukten (Stärkegesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der im Abs. 2angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag,anläßlich der Einfuhr der im Abs. 3 angeführten Waren eine Ausgleichsabgabe erhoben.Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag und die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe sind ausschließliche Bundesabgaben.(2) Der Abschöpfung unterliegen die Waren der Zolltarifnummer:ex 11.08 Stärke und Stärkemehl(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen die Waren der Zolltarifnummern:a) 17...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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