Zusammenfassung
380. Bundesgesetz: Konsulargebührengesetz 1967
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Auszug
Bundesgesetz vom 16. November 1967 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der österreichischen Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1967)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Für Amtshandlungen der österreichischen Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäßden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarifes (Anlage)zu entrichten.(2) Barauslagen, die der Vertretungsbehörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sind zu ersetzen, sofern sie über den allgemein...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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