Bundesgesetz vom 27. März 1969 über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft

Bundesgesetzblatt, 08 Mai 1969 (Nr. 135/1969)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

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Zusammenfassung


135. Bundesgesetz: Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft

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Auszug


Bundesgesetz vom 27. März 1969 über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der nachstehend genannten Waren ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Importausgleich einzuheben:

  

(2) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 1

gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist von folgenden Zielsetzungen auszugehen:

a) Stabilisierung der Preise,

b) Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung,

c) Schutz der inländisch...

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